Das Internet mit all seinen Formen bietet uns Nutzern viele positive Erleichterungen und Möglichkeiten. Dennoch birgt es auch jede Menge Gefahren, denn auch scheinbar kostenlose Netzwerke müssen finanziert werden. Sinn und Zweck des Datenschutzes ist es deshalb, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.
Vielen Arbeitnehmern, sei es im öffentlichen Dienst oder in der Privatwirtschaft, wird heute ein Zugang zum Internet als Arbeitsmittel von ihrem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt. Dabei hat der Arbeitgeber jedoch einige datenschutzrechtliche Anforderungen zu beachten, wenn es um den Umgang mit personenbezogenen Daten der Beschäftigten geht. Diese hängen jedoch davon ab, ob und wenn ja, in welchem Umfang dem Beschäftigten neben der dienstlichen auch die private Nutzung des dienstlichen E-Mail-Accounts und/oder des Internets gestattet wird.
Die Datenschutzskandale in den letzten Jahren (z.B. Telekom AG, Deutsche Bahn, Lidl, Deutsche Post, Postbank), bei denen Mitarbeiter aber auch Führungskräfte ausgespäht und auf verschiedene Weisen überwacht wurden, haben die Politik dazu bewogen, das Thema des Arbeitnehmerdatenschutz wieder aufzugreifen. Dabei entstand der neue § 32 BDSG, welcher erstmals eine eigenständige Regelung zum Arbeitnehmerdatenschutz darstellte.
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