Polizeibeamte des Polizeipräsidiums Essen waren nicht berechtigt, Fotos von einer Versammlung zu machen und diese auf dem Facebook-Profil der Polizei sowie auf Twitter zu veröffentlichen.
Die zwei Kläger sind als Teilnehmer einer Versammlung auf den fraglichen Fotos zu sehen. Mit ihrer Klage begehren sie die Feststellung, dass das Vorgehen der Polizei rechtswidrig war.
Die Klage hatte auch vor dem Oberverwaltungsgericht Erfolg: Das Anfertigen der Fotos, um diese im Rahmen der polizeilichen Öffentlichkeitsarbeit auf Twitter und Facebook zu publizieren, stelle einen Eingriff in die Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG dar. Polizeiliche Foto- und Videoaufnahmen von Versammlungen seien grundsätzlich stets geeignet, einschüchternd, abschreckend oder in sonstiger Weise verhaltenslenkend auf die Teilnehmer einer Versammlung zu wirken. Das gelte selbst für Aufnahmen, die erklärtermaßen nur für die Öffentlichkeitsarbeit der Polizei verwendet werden sollen. Eine zur Rechtfertigung des Grundrechtseingriffs erforderliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage existiere nicht. Das Versammlungsgesetz erlaube Film- und Tonaufnahmen allein zur Gefahrenabwehr. Darüber hinaus könne das beklagte Land Nordrhein-Westfalen sich auch nicht erfolgreich auf das Kunsturhebergesetz oder auf die allgemeine Befugnis zu staatlichem Informationshandeln berufen. Eine effektive und zeitgemäße polizeiliche Öffentlichkeitsarbeit werde durch das Verbot auch keinesfalls unmöglich gemacht. Die Polizei könne über ein Versammlungsgeschehen auch ohne die in Rede stehenden Bilder informieren, etwa indem ausschließlich ihre eigenen Einsatzkräfte und -mittel abbilde oder auf Archivfotomaterial zurückgreife, auf dem der Versammlungsort zu sehen sei.
Zur Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts hier.