Wettbewerbsrecht

Irreführende Werbung

Werbung schafft zum einen den Kontakt zu Ihren Kunden, erreicht gleichzeitig aber auch viele andere Personen – zum Beispiel Ihre Mitbewerber. Dagegen ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Die Einflussnahme darf nur nicht so weit gehen, dass der freie Leistungs­wettbewerb dadurch beeinträchtigt wird. Daher gilt grundsätzlich: Angaben im geschäftlichen Verkehr müssen war und klar sein. Wer die Unwahrheit sagt oder missverständlich wirbt, täuscht die Kunden. Daher sind irreführende geschäftliche Handlungen verboten, § 5 UWG. 

Nach dem Gesetz handelt derjenige unlauter, der eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte. Irreführend ist eine geschäftliche Handlung, wenn sie unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben enthält. Dies ist bereits dann der Fall, wenn sie auch nur von einem kleinen, nicht ganz unbeachtlichen Teil der Angesprochenen missverstanden werden kann. Maßgeblich ist also nicht das Verständnis des werbenden Unternehmens, sondern der jeweilige Eindruck, den die Werbung beim Publikum erweckt. Dabei kommt es auf den verständigen, aufmerksamen und durchschnittlich informierten Verbraucher an. Besonders schutzwürdige Verbrauchergruppen stellen dabei zum Beispiel Kinder, Jugendliche und ältere Menschen dar. 

Nur die Behauptung einer Tatsache kann wahr oder unwahr sein und somit irreführend. Im Gegensatz dazu sind bloße Werturteile (bloße Meinungsäußerung) wettbewerbs­rechtlich irrelevant. 

Im Zusammenhang mit der Irreführung steht das Erfordernis einer Interessenabwägung. Ergibt sich innerhalb der Interessenabwägung, dass sie Interessen der Marktgegenseite zurückstehen müssen, muss eine insoweit bestehende Fehlvorstellung als irrelevant übergangen werden. Abgewogen werden die Interessen der Marktgegenseite, des werbenden, der Allgemeinheit und die Bedeutung der Irreführung samt ihrer Auswirkungen auf den Markt. 

Irreführungen können in verschiedenen Formen auftreten. So können Irreführungen durch Unterlassen (z.B. von Informati­ons­pflichten), Mehrdeutigkeit, unvollständige Angaben, Werbung mit Selbstver­ständ­lichkeiten, unrichtig gewordene Werbung, irreführende Werbevergleiche, getarnte Werbung, unterschwellige Werbung, Allein- und Spitzenstel­lungswerbung und durch andere Handlungen entstehen. 

Vorenthalten wesentlicher Informationen gegenüber den Verbrauchern

Irreführen kann man nicht nur durch Werbung. Eine ebenso weit verbreitete Art der Irreführung besteht durch Unterlassen, § 5a UWG. Selten behauptet der Werbende direkt etwas Falsches. Vielmehr übt er sich häufig in der Kunst der Auslassung. Er sagt nicht die Unwahrheit, sondern nur die halbe Wahrheit. Das muss nicht sofort unlauter sein. Man wird keinem Unternehmer verübeln können, dass er nur die Vorzüge seiner Ware betont. 

Zunächst gilt es zwischen irreführendem Unterlassen gegenüber allen Marktteilnehmer und gegenüber Verbrauchern zu unterscheiden, da Verbraucher grundsätzlich schutzwürdiger sind als sonstige Marktteilnehmer. Dementsprechend dürfen die Informati­ons­pflichten gegenüber sonstiger Marktteilnehmer jedenfalls nicht strenger sein als gegenüber Verbrauchern. Vor allem hat der Unternehmer Informati­ons­pflichten einzuhalten, wenn der Geschäfts­abschluss bevorsteht und der Verbraucher gerade deswegen in die Lage versetzt werden muss, diesen Geschäfts­abschluss informiert und frei von Willensmängeln zu tätigen. 

Die Informati­ons­pflichten beziehen sich auf die wesentlichen Merkmale des Produkts, Identität und Anschrift des Unternehmens, Endpreis und weitere Preisbestandteile, Leistungs- und Lieferungs­be­dingungen, Beschwer­de­verfahren und Rücktritts- und Widerrufsrecht. Gerade unzureichende Widerrufs­be­lehrungen führen in der Praxis sehr häufig zu unnötigen Abmahnungen. Entspricht sie nicht den gesetzlichen Anforderungen von § 355 BGB, liegt darin regelmäßig eine Irreführung über das Widerrufsrecht. 

Dem Vorenthalten stehen das Verheimlichen, die Bereitstellung in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise und die nicht rechtzeitige Bereitstellung gleich. 

Zu beachten sind vor allem auch die Folgen die eine wettbewerbs­rechtliche Abmahnung zum Beispiel wegen unzureichender Widerrufs­be­lehrungen mit sich bringt. Neben den dem abmahnenden Wettbewerber zustehenden Unterlas­sungs­ansprüche bestehen auch Kostener­stat­tungs­ansprüche, die die entstandenen Rechtsan­waltskosten und Schadensersatz umfassen. Auch die Abgabe einer Unterlas­sungs­erklärung kann weitreichende Folgen mit sich bringen. Hierin muss sich der Unternehmer nämlich dazu verpflichten, solch einen Wettbewerbsverstoß nicht wieder zu begehen. Ebenso Gegenstand einer Unterlas­sungs­erklärung ist die Verpflichtung zu einer Vertragsstrafe, sofern ein gleichgelagerter Verstoß begangen wird. Solche Vertragsstrafen können im vierstelligen Bereich liegen. Die Kosten die durch den Ausspruch der Abmahnung entstanden sind, sind ebenso von der Partei zu bezahlen, die den Wettbewerbsverstoß begangen hat.